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   VG Berlin, 29.01.2020 - 33 L 1.20 A   

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VG Berlin, 29.01.2020 - 33 L 1.20 A (https://dejure.org/2020,1886)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2020 - 33 L 1.20 A (https://dejure.org/2020,1886)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - 33 L 1.20 A (https://dejure.org/2020,1886)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Berlin, 29.01.2020 - 33 L 1.20
    Diese Vorschrift verbietet es einem Mitgliedstaat nur dann, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris, Rn. 101).

    Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris, Rn. 85) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient.

    Die zur Widerlegung der im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltenden Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 - juris, Rn. 90).

    Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 - juris, Rn. 88).

  • VG Berlin, 19.12.2018 - 23 L 708.18
    Auszug aus VG Berlin, 29.01.2020 - 33 L 1.20
    Soweit er ältere Rechtsprechung für sich streiten lässt (insb. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 - VG 23 L 507.17 A - juris), ist diese überholt, weil sich die Situation für anerkannte international Schutzberechtigte in Ungarn verbessert hat (vgl. ausführlich und unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VG 23 L 708.18 A - juris, Rn. 11 ff.).

    Unabhängig davon liegen dem Gericht aber auch keine Erkenntnisse dafür vor, dass infolge Gleichgültigkeit ungarischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (so auch kürzlich ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 9. Januar 2020 - 5 K 1960/18.A - juris, Rn. 24 ff.; vgl. ferner VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 - AN 17 K 18.50204 - juris, Rn. 21 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 23 L 708.18 A - juris, Rn. 11 ff.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 29.01.2020 - 33 L 1.20
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris, Rn. 99).
  • VG Berlin, 17.07.2017 - 23 L 507.17

    Asylrecht von in Ungarn anerkannten Flüchtling; Eilantrag gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Berlin, 29.01.2020 - 33 L 1.20
    Soweit er ältere Rechtsprechung für sich streiten lässt (insb. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 - VG 23 L 507.17 A - juris), ist diese überholt, weil sich die Situation für anerkannte international Schutzberechtigte in Ungarn verbessert hat (vgl. ausführlich und unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VG 23 L 708.18 A - juris, Rn. 11 ff.).
  • VG Ansbach, 12.09.2019 - AN 17 K 18.50204

    Abschiebung nach Ungarn

    Auszug aus VG Berlin, 29.01.2020 - 33 L 1.20
    Unabhängig davon liegen dem Gericht aber auch keine Erkenntnisse dafür vor, dass infolge Gleichgültigkeit ungarischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (so auch kürzlich ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 9. Januar 2020 - 5 K 1960/18.A - juris, Rn. 24 ff.; vgl. ferner VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 - AN 17 K 18.50204 - juris, Rn. 21 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 23 L 708.18 A - juris, Rn. 11 ff.).
  • VG Cottbus, 09.01.2020 - 5 K 1960/18

    Asylrecht-Hauptsacheverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG)

    Auszug aus VG Berlin, 29.01.2020 - 33 L 1.20
    Unabhängig davon liegen dem Gericht aber auch keine Erkenntnisse dafür vor, dass infolge Gleichgültigkeit ungarischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (so auch kürzlich ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 9. Januar 2020 - 5 K 1960/18.A - juris, Rn. 24 ff.; vgl. ferner VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 - AN 17 K 18.50204 - juris, Rn. 21 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 23 L 708.18 A - juris, Rn. 11 ff.).
  • VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 17 K 18.50528

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für in Ungarn anerkannte

    cc) Nach dem anzuwendenden Rechtsmaßstab und den dargestellten tatsächlichen Verhältnissen steht nach der Ansicht des erkennenden Gerichts der Rückführung international Schutzberechtigter nach Ungarn grundsätzlich kein rechtliches Hindernis entgegen (s. bereits VG Ansbach für Familien mit minderjährigen Kindern, U.v. 12.9.20219 - AN 17 K 18.50204 und U.v. 5.3.2020 AN 17 K 18.50059/17 K 18.50411 und für einen alleinstehenden jungen Mann mit PTBS, U.v. 22.10.2020 - AN 17 K 20.50084 - jeweils juris, ebenso VG Cottbus, U.v. 9.1.2020 - 5 K 1960/18.A - juris, VG Berlin, B.v. 29.1.2020 - 33 L 1/20 A - juris; a.A. etwa SaarOVG, B.v. 12.3.2018 - 2 A 69/18 - juris).
  • VG Bayreuth, 18.05.2021 - B 8 K 19.30521

    Subsidiärer Schutz in Ungarn

    Es sind keine derart erheblichen Funktionsstörungen in Ungarn ersichtlich, die eine Situation extremer materieller Not für Schutzberechtigte bei einer Rückkehr - unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen - nahelegen (s.a. VG Ansbach, U.v. 05.03.2020 - AN 17 K 18.50059, AN 17 K 18.50411; VG Berlin, B. v. 29.01.2020 - VG 33 L 1.20 A; VG Cottbus, U.v. 23.01.2020 - VG 5 K 1464/18.A).
  • VG Bayreuth, 18.05.2021 - B 8 K 19.30519

    Subsidiärer Schutz in Ungarn

    Es sind keine derart erheblichen Funktionsstörungen in Ungarn ersichtlich, die eine Situation extremer materieller Not für Schutzberechtigte bei einer Rückkehr - unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen - nahelegen (s.a. VG Ansbach, U.v. 05.03.2020 - AN 17 K 18.50059, AN 17 K 18.50411; VG Berlin, B. v. 29.01.2020 - VG 33 L 1.20 A; VG Cottbus, U.v. 23.01.2020 - VG 5 K 1464/18.A).
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